(9)Absatz 9Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262Paragraph 262,), mit Beschluss (§ 278Paragraph 278,), mit Erkenntnis (§ 279Paragraph 279,) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,
wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293Paragraph 293, vorliegen,
wenn die Unrichtigkeit des Auskunftsbescheides offensichtlich ist,
wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß § 48Paragraph 48, Abs. 2Absatz 2, abgeleitet ist oder
wenn der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden ist.