(9)Absatz 9Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1), mit Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,
wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 vorliegen,
wenn die Unrichtigkeit des Auskunftsbescheides offensichtlich ist oder
wenn der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden ist.