(9)Absatz 9Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262), mit Beschluss (§ 278), mit Erkenntnis (§ 279) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,), mit Beschluss (Paragraph 278,), mit Erkenntnis (Paragraph 279,) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,
wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 vorliegen,wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 293, vorliegen,
wenn die Unrichtigkeit des Auskunftsbescheides offensichtlich ist,
wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 abgeleitet ist oderwenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, abgeleitet ist oder
wenn der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden ist.