Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Beachte

Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 1992

(mit Ausnahme Absatz 2, letzter Satz)

vergleiche Artikel römisch 24 , Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Die Liegenschaftseigentümer, die Nutzungsberechtigten und deren Vertreter haben bei der Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder sonstige Betriebsräume haben.
  2. Absatz 2,Die Haushaltsvorstände haben über sich und über die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen die in den amtlichen Vordrucken (Haushaltslisten) verlangten Angaben über abgabenrechtlich maßgebende Umstände (insbesondere über Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Betriebsstätten) zu machen. Ferner ist in die Haushaltslisten eine Frage nach dem Religionsbekenntnis aufzunehmen. Über die in den Haushaltslisten gemachten Angaben betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Wohnsitz (einschließlich allfälliger Änderungen) und Erwerbstätigkeit hat die Gemeindebehörde den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen Auskunft zu erteilen; diese Auskunftspflicht kann auch einvernehmlich durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß nur die dieser Pflicht unterliegenden Daten übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Wohnungsinhaber sind zur Bekanntgabe der Vor- und Zunamen der in der Wohnung wohnhaften Personen verpflichtet, die nicht zu ihrem Haushalt gehören.
  4. Absatz 4,Die Inhaber von Betriebsräumen haben über den Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt wird, insbesondere über Art und Umfang des Betriebes, die in den amtlichen Vordrucken verlangten Angaben zu machen.