Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

21.10.2008

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

Paragraph 11, (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. Ziffer 2
    sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
  1. Absatz 2,Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

Schlagworte

Versorgungsgenuss, Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2009

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40102098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P11/NOR40102098

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