Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

21.10.2008

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Text

Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

Paragraph 11, (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. Ziffer 2
    sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
  1. Absatz 2,Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.