Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 2, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. Ziffer 2
      sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
    Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40043471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P11/NOR40043471

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