Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
BThPG
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11.Paragraph 11,
Werden die Gehälter der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Rahmen einer allgemeinen Bezugserhöhung angehoben, so ändert sich die Ruhegenußermittlungsgrundlage in dem Ausmaß, in dem sie sich als Gehaltsansatz eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ändern würde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 über das Höchstausmaß der Ruhegenußermittlungsgrundlage bleibt unberührt. Werden die Gehälter der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Rahmen einer allgemeinen Bezugserhöhung angehoben, so ändert sich die Ruhegenußermittlungsgrundlage in dem Ausmaß, in dem sie sich als Gehaltsansatz eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ändern würde. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, über das Höchstausmaß der Ruhegenußermittlungsgrundlage bleibt unberührt.
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12104423
Alte Dokumentnummer
N6199010799L