Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterpensionsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 2, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. Ziffer 2
      sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
  2. Absatz 2,Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12112851

Alte Dokumentnummer

N6199713014I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P11/NOR12112851

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