Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
20.08.2003
Abkürzung
BThPG
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 2, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2)Absatz 2,Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12112851
Alte Dokumentnummer
N6199713014I