Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen

1. Abschnitt
Allgemeines

Zugang zur Schieneninfrastruktur

Paragraph 56,

Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B vorzulegen haben.

Schlagworte

Hauptbahn

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134566

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P56/NOR40134566

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