Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
28.12.2011
Außerkrafttretensdatum
26.11.2015
Abkürzung
EisbG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen
1. Abschnitt
Allgemeines
Zugang zur Schieneninfrastruktur
§ 56.Paragraph 56,
Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B vorzulegen haben.
Schlagworte
Hauptbahn
Im RIS seit
12.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40134566