Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen

1. Abschnitt
Allgemeines

Zugang zur Schieneninfrastruktur

Paragraph 56,

Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte mit Sitz in Österreich außerdem eine Sicherheitsbescheinigung Teil A und B, Zugangsberechtigte mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerdem neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung eine Sicherheitsbescheinigung Teil B vorzulegen haben.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40079014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P56/NOR40079014

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