Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
27.07.2006
Außerkrafttretensdatum
27.12.2011
Abkürzung
EisbG
Index
93 Eisenbahn
Text
2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen
1. Abschnitt
Allgemeines
Zugang zur Schieneninfrastruktur
§ 56.Paragraph 56,
Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte mit Sitz in Österreich außerdem eine Sicherheitsbescheinigung Teil A und B, Zugangsberechtigte mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerdem neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung eine Sicherheitsbescheinigung Teil B vorzulegen haben.
Schlagworte
Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40079014