Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

08.03.1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 56, Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146301

Alte Dokumentnummer

N9195755714J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P56/NOR12146301

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