2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen
1. Abschnitt
Allgemeines
Zugang zur Schieneninfrastruktur
§ 56. Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten (§ 57) den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und der Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung (§ 61) vorzulegen haben. Paragraph 56, Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten (Paragraph 57,) den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und der Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung (Paragraph 61,) vorzulegen haben.