Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Text

2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen

1. Abschnitt
Allgemeines

Zugang zur Schieneninfrastruktur

Paragraph 56,

Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B vorzulegen haben.