Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,
Paragraph 56
08.03.1957
31.12.1999
Paragraph 56, Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.