Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 97

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

6. Teil
Enteignung für Zwecke der Luftfahrt

Enteignungsrecht

Paragraph 97,

Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

  1. Litera a
    im Bereich der Zivilluftfahrt
    1. Sub-Litera, a, a
      zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
    3. Sub-Litera, c, c
      zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im Paragraph 96, hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
  2. Litera b
    im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151605

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P97/NOR40151605

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