Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Text

6. Teil
Enteignung für Zwecke der Luftfahrt

Enteignungsrecht

Paragraph 97,

Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

  1. Litera a
    im Bereich der Zivilluftfahrt
    1. Sub-Litera, a, a
      zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
    3. Sub-Litera, c, c
      zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im Paragraph 96, hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
  2. Litera b
    im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.