Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch sechs. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.

Enteignungsrecht

Paragraph 97,

Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

  1. Litera a
    im Bereich der Zivilluftfahrt
    1. Sub-Litera, a, a
      zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
    3. Sub-Litera, c, c
      zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im Paragraph 96, hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
  2. Litera b
    im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P97/NOR40099438

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