VI. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.römisch sechs. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.
§ 97. Enteignungsrecht.Paragraph 97, Enteignungsrecht.
Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
im Bereich der Zivilluftfahrt
zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im Paragraph 96, hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.