Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Text

römisch sechs. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.

Paragraph 97, Enteignungsrecht.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

  1. Litera a
    im Bereich der Zivilluftfahrt
    1. Sub-Litera, a, a
      zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
    3. Sub-Litera, c, c
      zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im Paragraph 96, hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
  2. Litera b
    im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.