Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 46, Widerruf der Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildungsbewilligung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn

  1. Litera a
    eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. Litera b
    der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
  3. Litera c
    die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
  4. Litera d
    der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
  5. Litera e
    der Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 45, untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145691

Alte Dokumentnummer

N9195720756L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P46/NOR12145691

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