Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Genehmigungsverfahren

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat, sofern die in Paragraph 44, Absatz 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechende Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu erteilen und die Zivilluftfahrerschule in das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu führende Verzeichnis einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Insbesondere kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde jederzeit die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151581

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P46/NOR40151581

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