Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Genehmigungsverfahren

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit einer genehmigten Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat, sofern die in Paragraph 44, Absatz 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechende Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu erteilen und die Zivilluftfahrerschule in das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu führende Verzeichnis einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Insbesondere kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde jederzeit die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P46/NOR40074814

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