Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 46, Widerruf der Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildungsbewilligung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn

  1. Litera a
    eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. Litera b
    der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
  3. Litera c
    die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
  4. Litera d
    der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
  5. Litera e
    der Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 45, untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.