eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
Paragraph 46
01.01.1958
31.08.1997
Paragraph 46, Widerruf der Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildungsbewilligung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn