Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 46, Widerruf der Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn

  1. Litera a
    eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nicht erfüllt wird.
  2. Litera b
    der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
  3. Litera c
    die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
  4. Litera d
    der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
  5. Litera e
    der Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 45, untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P46/NOR40044222

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