Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen

Paragraph 19, Zulassungen (Paragraph 13,) und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (Paragraph 18,) sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 14, oder 18 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit dem Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157702

Alte Dokumentnummer

N9199748043L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P19/NOR12157702

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