Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im

Fluge und Widerruf der Anerkennungen

Paragraph 19, (1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach Paragraph 12, geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (Paragraph 12,) vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Anerkennungen ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 18, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12159873

Alte Dokumentnummer

N9199960844L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P19/NOR12159873

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