(1)Absatz eins,Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach § 12 geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben, außer der aktuelle Status der jeweiligen Urkunde kann über eine Datenbankabfrage (§ 145d) bei der für die Ausstellung der Urkunde zuständigen Behörde überprüft werden.Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach Paragraph 12, geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (Paragraph 12,) vorzuschreiben, außer der aktuelle Status der jeweiligen Urkunde kann über eine Datenbankabfrage (Paragraph 145 d,) bei der für die Ausstellung der Urkunde zuständigen Behörde überprüft werden.