Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
Paragraph 19
01.09.1997
30.09.1999
Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen
Paragraph 19, Zulassungen (Paragraph 13,) und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (Paragraph 18,) sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 14, oder 18 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit dem Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.