Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen

Paragraph 19, Zulassungen (Paragraph 13,) und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (Paragraph 18,) sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 14, oder 18 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit dem Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.