Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge und Widerruf der Anerkennungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach Paragraph 12, geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (Paragraph 12,) vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Anerkennungen ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40078289

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P19/NOR40078289

Navigation im Suchergebnis