(1)Absatz eins,Soweit in den §§ 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß esSoweit in den Paragraphen 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es
die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,die österreichische Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) besitzt,
für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, undfür die jeweilige Verwendung lufttüchtig (Paragraph 17,) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
gemäß den §§ 163 bis 165 und § 15 Abs. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999, versichert ist.gemäß den Paragraphen 163 bis 165 und Paragraph 15, Absatz 2, des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1999,, versichert ist.