Absatz eins,Soweit in den Paragraphen 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es
- Ziffer einsdie österreichische Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) besitzt,
- Ziffer 2für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (Paragraph 17,) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
- Ziffer 3gemäß den Paragraphen 163 bis 165 und Paragraph 15, Absatz 2, des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1999,, versichert ist.