Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Soweit in den Paragraphen 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) besitzt,
    2. Ziffer 2
      für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (Paragraph 17,) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
    3. Ziffer 3
      entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30. April 2004,
      S. 1, oder entsprechend dem Paragraph 164, versichert ist.
  2. Absatz 2,Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter entfällt die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln. Dabei können Sonderbestimmungen für Ultraleichtluftfahrzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter festgesetzt werden, soweit dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2018/1139 verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.
  5. Absatz 5,Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (Paragraph 17,) gegeben ist.

Schlagworte

Hängegleiter

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280121

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P12/NOR40280121

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