(1)Absatz eins,Soweit in den §§ 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wennSoweit in den Paragraphen 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn
es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß § 13 zugelassen ist, oderes vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß Paragraph 13, zugelassen ist, oder
die Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß § 18 durch Bescheid anerkannt worden ist, oderdie Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 18, durch Bescheid anerkannt worden ist, oder
die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt.