Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 12, Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge.

  1. Absatz eins,Soweit in den Paragraphen 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn
    1. Litera a
      es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß Paragraph 13, zugelassen ist, oder
    2. Litera b
      die Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 18, durch Bescheid anerkannt worden ist, oder
    3. Litera c
      die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt.
  2. Absatz 2,Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (Paragraph 17,) gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145657

Alte Dokumentnummer

N9195720722L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P12/NOR12145657

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