Absatz eins,Soweit in den Paragraphen 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn
- Litera aes vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß Paragraph 13, zugelassen ist, oder
- Litera bdie Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 18, durch Bescheid anerkannt worden ist, oder
- Litera cdie Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt.