Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
23.02.2016
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 Abs. 4k.
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des § 3a entsprechend anzuwenden.Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, entsprechend anzuwenden.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40161728