Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung
Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 Abs. 4k.

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40161728

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P4/NOR40161728

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