Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65, Absatz 4 k,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, entsprechend anzuwenden.