Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. V, BGBl. Nr. 751/1996.

Text

Paragraph 4, (1) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan entspricht.

  1. Absatz 2,Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des Paragraph 3, entsprechend anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130276

Alte Dokumentnummer

N8195713586O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P4/NOR12130276

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