Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 4, (1) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Dies ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan entspricht und die vorgesehenen Standards erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des Paragraph 3, entsprechend anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40015105

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P4/NOR40015105

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