Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 a und 3 b entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40179623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P4/NOR40179623

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