Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 83c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83c

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Ist auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. September
2001 ereignet haben, anzuwenden (vgl. § 175 Abs. 41).

Text

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

Paragraph 83 c, Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40031175

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P83c/NOR40031175

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