Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
Paragraph 83 c
01.05.2002
30.12.2003
Ist auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. September
2001 ereignet haben, anzuwenden vergleiche Paragraph 175, Absatz 41,).
Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
Paragraph 83 c, Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.