Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 83c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83c

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

Paragraph 83 c, Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P83c/NOR40047594

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