Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 83c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83c

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

Paragraph 83 c,

Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40103679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P83c/NOR40103679

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