(8)Absatz 8,§ 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer vonParagraph 32, ist auf die Ergänzungszulage nach Absatz 7, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von
vier Jahren im Ausmaß von 50%,
fünf Jahren im Ausmaß von 60%,
sechs Jahren im Ausmaß von 70%,
sieben Jahren im Ausmaß von 80%,
acht Jahren im Ausmaß von 90%,
neun Jahren im vollen Ausmaß,
ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß Paragraph 32, Absatz 4, sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.