Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage

Paragraph 77, (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

  1. Ziffer eins
    im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
  2. Ziffer 2
    im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75
  3. Ziffer 3
    im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Absatz eins, erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktion übertragen wird, für die ihm eine gleichhohe oder höhere Funktionszulage gebührt wie jene, die für die Funktion vorgesehen war, aus der er gemäß Paragraph 76, abberufen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
  2. Absatz 3,Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 2 Z, 2 ist, daß
    1. Ziffer eins
      die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 76, abberufen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und
    3. Ziffer 3
      wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
  3. Absatz 4,Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
    1. Ziffer eins
      ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage, so sind 65% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 5,Die Ergänzungszulage nach Absatz 4, ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
  5. Absatz 6,Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 5 gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109225

Alte Dokumentnummer

N6199439620J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P77/NOR12109225

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