Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Text

Paragraph 77, (1) Dem Berufsoffizier gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Truppendienst verwendet wird,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 912 S.
  1. Absatz 2,Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz eins, genannten Betrages.
  2. Absatz 3,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105722

Alte Dokumentnummer

N6199116756J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P77/NOR12105722

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