Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 77, (1) Dem Berufsoffizier gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Truppendienst verwendet wird,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 951 S.
  1. Absatz 2,Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz eins, genannten Betrages.
  2. Absatz 3,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106274

Alte Dokumentnummer

N6199218390J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P77/NOR12106274

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