Absatz eins,Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
- Ziffer einsim ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
- Ziffer 2im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75
- Ziffer 3im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.