Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61. (1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.Paragraph 61, (1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2)Absatz 2Bei Lehrern, auf die das BLVG anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrundezulegen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
(3)Absatz 3Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.Bei Lehrern, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(4)Absatz 4Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 7, 9 bis 13, § 60 und § 85b dem Gehalt zuzurechnen.Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 7, 9 bis 13, Paragraph 60 und Paragraph 85 b, dem Gehalt zuzurechnen.
(5)Absatz 5Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfolgende Gründe der Verhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht beziehungsweise bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Abs. 1 bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfolgende Gründe der Verhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht beziehungsweise bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Absatz eins bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.
(6)Absatz 6Abs. 5 gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.Absatz 5, gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
(7)Absatz 7Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5 oder 6 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974) oder in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, ist für die Zeit einer nach Absatz 5, oder 6 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen (Paragraph 13, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,) oder in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist. (8)Absatz 8Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Abs. 5 letzter Satz anzuwenden.Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Absatz 5, letzter Satz anzuwenden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf Zeiten, mit denen ein von den
§§ 50a oder 50b BDG 1979 erfaßter Lehrer lediglich das Ausmaß einer
auf die Hälfte herabgesetzten - und nicht einer vollen -
Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH undan die Stelle der im Absatz 4, angeführten Vergütung von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH und
an die Stelle des im Abs. 5 angeführten Ausmaßes von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vHan die Stelle des im Absatz 5, angeführten Ausmaßes von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH
tritt.